GEMA-Vereinbarung

Die bestehende Zusatzvereinbarung zu dem Gesamtvertrag wird fortgeführt und gilt nunmehr bis zum 31.12.2024.
Wir weisen darauf hin, dass auch in Zukunft keine Schützenumzüge, Laternenumzüge und Fitness-Studios in Vereinen, die auch Nichtmitgliedern zugänglich sind, durch die Zusatzvereinbarung abgedeckt ist. Sie sind vom Verein bei der GEMA anzumelden und extra zu bezahlen.

Folgende Veranstaltungen mit Musiknutzung sind durch den Pauschalvertrag und die Zusatzvereinbarung bereits abgegolten und gegenüber der GEMA nicht meldepflichtig:

(a) Jahres- und Monatsversammlungen

(b) Vortragsabende

(c) Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz

(d) Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen

(e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten

(f) Totenfeiern

(g) Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilung, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf.mit Begleitpersonen (z. B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird

(h) Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz

(i) Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1000 Besuchern

(j) Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet

(k) Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde, in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten

(l) Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld.

(m) Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anläßlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung

(n) Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max. 3). Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Die Regelung Lit. n) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten

(o) Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio oder Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden

(p) Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte „Pausenmusik“), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern

Alle nicht aufgeführten Veranstaltungen mit Musiknutzung muss jeder Verein weiterhin direkt bei der GEMA anmelden:

GEMA
KundenCenter
11506 Berlin
E-Mail: kontakt(at)gema.de
Tel.: 030 58858999
Fax: 030 21292795

Weitere Informationen und Unterlagen zum Thema "GEMA" erhalten Sie auch auf der Internetseite des Deutschen Olympischen Sportbundes.