Am 18. September 2020 hat die Landesregierung die angepasste Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie ist vom 19. September bis zum 4. Oktober 2020 gültig und hier einsehbar.
Mit der beschlossenen Verordnung gilt für Veranstaltungen unter der Voraussetzung entsprechender Hygienekonzepte und Auflagen ab sofort:
- „Gruppenaktivitäten“, bei denen Mindestabstände nur unzureichend eingehalten werden können (Veranstaltungen ohne dauerhafte Sitzplätze) – wie beispielsweise Feste – sind mit einem bekannten/ festen Publikum in Innenräumen mit bis zu 50 Personen und im Freien mit bis zu 150 Personen zulässig. (§ 5 Abs. 3)
- Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselndem Publikum dürfen eine zulässige Teilnehmerzahl von1500 (außen) und 750 (innen) nicht überschreiten. Zusätzlich zu der absolut zulässigen Personenzahl wird eine Flächenkomponente (1 Person / 7qm) eingeführt. Größere Veranstaltungen können durch Einzelgenehmigungen der Gesundheitsämter ermöglicht werden. (§5 Abs. 4)
- Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum wie Vorträge, Lesungen, Podiumsdiskussionen, Kino, Theater, Konzerte und Sportdarbietungen gelten die bisherigen Regeln unter Beachtung der absolut zulässigen Personenzahl (bis zu 50% Auslastung bei Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen). Oberhalb der Grenzen von 750 (innen) bzw. 1500 Teilnehmenden (außen) sowie Sportveranstaltungen mit mehr als 250 Zuschauern im Innenbereich dürfen lediglich bis zu 25 Prozent der üblichen Kapazitäten als Einzelgenehmigung durch die Gesundheitsämter zugelassen werden. Damit können beispielsweise Sportvereine − je nach konkreter Situation vor Ort und unter Einhaltung von Hygienekonzepten – bis zu 25 Prozent der jeweiligen Zuschauerkapazität für den Profi- und Amateursport nutzen. Innerhalb dieser Landesregelung können beispielsweise auch auf Basis des Zuschauerkonzepts der Deutschen Fußball Liga (DFL) Veranstaltungen genehmigt werden. (§5 Abs. 5)
In der Begründung der Landesverordnung zu § 5 heißt es unter anderem:
Von den maximalen Teilnehmerzahlen (750 innen und 1 500 außen) darf ebenfalls abgewichen werden, soweit die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
Es darf nicht mehr als ein Viertel der zur Verfügung stehenden Plätze besetzt werden. Bei der Berechnung der Plätze kommt es grundsätzlich auf die Gesamtkapazität an. Inwiefern Stehplätze berücksichtigt werden, hängt im konkreten Einzelfall ab, wie auf diesen Plätzen das Abstandsgebot eingehalten werden kann. So sind Stehplätze idR nicht mit 25 % anzurechnen, weil auch bei einer Auslastung von Stehplätzen mit 25 % das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann. Im Konzept der DFL Grundlagen und Leitfaden für die Konzepterstellung zwecks Wiederzulassung von Stadionbesuchern wird z.B. eine Stehplatzauslastung von 12,5 % zugelassen. Wie und auf welchen Plätzen letztlich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Veranstaltung teilnehmen, muss in dem Hygienekonzept im jeweiligen Einzelfall in Abstimmung mit der zuständigen Behörde festgelegt werden. Es muss dabei entweder das Abstandsgebot beachtet oder (bei Sitzplätzen) eine Alternative vorhanden sein . Damit Stadien oder Sporthallen mit Sitz- und Stehplätzen diese Voraussetzungen einhalten, können die Zuschauerinnen und Zuschauer entweder auf die vorhandenen Sitzplätze verteilt oder bestehende Stehplätze zu Sitzplätzen umfunktioniert werden. Bei der Betrachtung der zulässigen Auslastung einzelner Sitzplatzbereiche (z.B. Zuschauerblöcke und Ränge in Stadien) ist ein situations- und ortsbezogener Bewertungsmaßstab der zur Verfügung stehenden Sitzplätze heranzuziehen.
Beispiele:
1) Umfasst die Sporthalle 1.000 Sitzplätze können 250 Plätze (25%) unter bestimmten Auflagen genutzt werden.
2) Fußballplatz ohne Sitzplätze: In diesem Fall dürften max. 150 Personen zuschauen.
Das Veranstaltungsstufenkonzept des Landes ist veröffentlicht unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Allgemeines/stufenmodell_veranstaltungen.pdf?__blob=publicationFile&v=10.
Bereits seit dem 15. September 2020 sind unter Beachtung von Hygiene-Vorgaben wieder Saunabesuche für Personen unterschiedlicher Haushalte zulässig. Für die Nutzung von Saunen, Whirlpools und vergleichbaren Einrichtungen (wie z.B. Infrarotkabinen) gelten die allgemeinen Vorgaben der Verordnung. Da es sich um Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen handelt, muss gemäß § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absätze 1 und 2 ein Hygienekonzept und die Erhebung von Kontaktdaten erfolgen.
Für weitere Details verweisen wir auf die aktuelle Landesverordnung (s.o.) sowie auf die Corona-FAQ´s des Landes Schleswig-Holstein zum Thema Sport. Die Corona-FAQ´s erreichen Sie über den folgenden Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein unter corona@lr.landsh.de. Den Landessportverband Schleswig-Holstein erreichen Sie weiterhin über corona(at)lsv-sh.de.