Die Landesregierung hat am 26. März 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen – sie gilt vom 29. März bis zum 11. April. Die bisherigen Maßnahmen werden weitgehend fortgesetzt. Neben redaktionellen Klarstellungen und Anpassungen gibt es u.a. für den Sport nachfolgende Änderungen:
- Beim zulässigen Kindersport ist nun eine Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen/Übungsleitern möglich.
- Zudem können die zuständigen Gesundheitsämter die Öffnung von Bädern für Gruppenschwimmkurse für Kinder (bis 14 Jahre) erlauben.
- Beim Sport unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) ist diese oder dieser zur Erhebung der Kontaktdaten verpflichtet. Zudem ist in diesen Fällen ein Hygienekonzept erforderlich.
Zum Schwimmunterricht zählen sowohl schulische Angebote im Klassenverband als auch außerschulische Schwimmkurse in festen angeleiteten Gruppen. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader (Nachwuchskader II und Landeskader) mit umfasst. Nachweise des Kaderstatus durch den jeweils zuständigen Landesfach-/Sportfachverband sind bei Beantragung der Ausnahmegenehmigung vorzulegen. Bei größeren Gruppen, insbesondere beim Schwimmunterricht mit Kindern, sollen die Gesundheitsbehörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen tagesaktuelle Tests als Voraussetzungen verlangen.
Die Auslegungen der Landesverordnung unterliegen derzeit einer ständigen Anpassung/Änderung. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich parallel auch auf der FAQ-Seite der Landesregierung zu informieren.
Verordnungen und Erlasse des Landes im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse.
Die aktuelle Ersatzverkündung finden Sie hier.