Am 11. Mai 2021 wurde die geänderte Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein, gültig vom 17. Mai bis 06. Juni 2021, veröffentlicht. Diese kann hier eingesehen und heruntergeladen werden.
Der für den Sport maßgebliche § 11 hat einige Änderungen erfahren, die Lockerungen für den Sport zur Folge haben. Diese Änderungen beziehen sich auf die folgenden Abs. 1, 2 und 5.
Zu Absatz 1:
„Auf die Sportausübung finden die Regelungen der §§ 5 bis 5d keine Anwendung. Sie ist nur wie folgt zulässig:
- allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
- außerhalb geschlossener Räume in Gruppen von bis zu zehn Personen,
- außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern,
- innerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu zehn Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.“
In den Ziffern 2 und 3 ist die Regelung „ohne Körperkontakt“ nicht mehr angeführt. In Ziffer 3 sind die „Jugendlichen“ aufgenommen worden. Die neue Ziffer 4 eröffnet die Sportausübung in geschlossenen Räumen mit der dort beschriebenen Maßgabe.
Beim Sport unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters ist diese oder dieser zur Erhebung der Kontaktdaten verpflichtet. Zudem ist in diesen Fällen ein Hygienekonzept erforderlich.
Zu Abs. 2:
In Absatz 2 sind die Sätze 2 und 3 neu gefasst. Die Nutzung von Freibädern und Außenbecken zum Bahnenschwimmen und zur Schwimmausbildung ist nun erlaubt. Im Wortlaut heißt es in Abs. 2:
„Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern ist untersagt. Dies gilt nicht für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken. Die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen und nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben.“
Zu Abs. 5:
§ 11 wurde um den neuen Absatz 5 erweitert. Dort heißt es:
„Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume,
- die Sportarten betreffen, bei denen zwischen den Mannschaften der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
- bei denen die einzelnen Mannschaften höchstens zehn Mitglieder haben,
- bei denen nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen,
- bei denen insgesamt nicht mehr als 100 Personen teilnehmen
und - bei denen Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zugang haben.“
Insbesondere dieser Absatz 5 bedarf noch einer weiteren Klärung, die der LSV beim Innenministerium einholt.
Gemeinschaftseinrichtungen (Umkleiden und Duschen) können unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 genutzt werden.
Mit Blick auf vollständig Geimpfte oder Genesene liegen dem LSV aktuell über die Landesverordnung hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor und auch hierzu besteht weiterer Klärungsbedarf. Diesen Klärungsbedarf gibt es auch im neuen § 5 c. Hiernach sind Veranstaltungen mit Sitzungscharakter außerhalb geschlossener Räume mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen möglich.
Darüber hinaus unterliegt die Auslegung der Corona-Bekämpfungsverordnung einer ständigen Anpassung/Änderung. Daher empfehlen wir Ihnen dringend, sich auch regelmäßig auf der FAQ-Seite der Landesregierung zu informieren.