Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 25. Juni 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 28. Juni in Kraft und ist diesmal gültig bis zum 25. Juli 2021!
Grundsätzlich gilt:
- Bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter entfällt im Innenbereich die Testpflicht
- Keine Unterscheidung mehr bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen
Sportausübung Innenraum/indoor:
- Obergrenze Teilnehmende:
- Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 1.250 Personen.
- Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 1.250 Personen enthalten.
- Erwachsene, Kinder und Jugendliche:
- Testpflicht bei mehr als 25 Teilnehmenden.
- Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Sport im Außenbereich/outdoor:
- Obergrenze Teilnehmende:
- Bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen gilt eine Obergrenze von 2.500 Personen.
- Zuschauerinnen/Zuschauer sind in der Obergrenze von 2.500 Personen enthalten.
Schwimm- und Freibäder:
- Schwimm-, Spaß- und Freibäder können mit einem entsprechenden Hygienekonzept öffnen.
- Testpflicht bei mehr als 25 Teilnehmenden.
- Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
- Testpflicht entfällt in Freibädern.
Fitnessstudios:
- Testpflicht bei mehr als 25 Teilnehmenden.
- Testpflicht entfällt, wenn je sporttreibende Person mehr als 80 Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Hygienekonzept/Kontaktdaten
- Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
- Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
- In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.
- Verantwortlich ist der Veranstalter.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
- Gültig sind
- Schnelltests sowie PCR-Tests (nicht älter als 24 Stunden).
- Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
- Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).
Vollständig geimpft/genesen
- Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
- Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!
- Beispiel (indoor): 25 ungeimpfte Personen + 6 Geimpfte = 31 Teilnehmende. Die 25 ungeimpften Personen unterliegen dann der Testpflicht.
Datenschutz
- Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
- Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!
Zuschauerinnen und Zuschauer
- Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gelten die §§ 5 bis 5c der LVO.
- Die Zahl der sporttreibenden Personen wird neben den Zuschauerinnen/Zuschauern auf die ergebende Teilnehmeroberzahl angerechnet.
- Die Zuschauerzahl darf nicht isoliert betrachtet werden.
- Die Art der Veranstaltung richtet sich nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauern vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.
- Die zuständige Behörde (Gesundheitsamt) kann auf Antrag Ausnahmen von den in §§ 5a bis 5c normierten Obergrenzen genehmigen.
Sportwettbewerbe mit Stehplätzen und nicht wechselnden Zuschauerinnen/Zuschauern
- Es gilt § 5a der Landesverordnung (Veranstaltungen mit Gruppenaktivität)
- Maximale Zuschauerzahl: innen 250 Personen und außen 500 Personen
- Teilnehmende haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Für Zuschauende besteht bei Veranstaltungen im Innenbereich Testpflicht.
Sportwettbewerbe mit Stehplätzen und wechselnden Zuschauerinnen/Zuschauern
- Es gilt § 5b der Landesverordnung (Veranstaltungen mit Marktcharakter).
- Teilnehmende haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
- Alkoholkonsum und Ausschank ist außerhalb geschlossener Räume erlaubt.
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter
Innenraum/indoor
- Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c) im Innenraum/indoor sind mit bis zu 1.250 Personen möglich.
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- Die Testpflicht entfällt
- Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auf den sog. Verkehrsflächen (z. B. Gänge, Flure, etc.).
- Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Außenbereich/outdoor
- Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Außenbereich/outdoor sind mit bis zu 2.500 Personen möglich.
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- Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung entfällt.
- Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt oder alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Wichtige Links:
Dazugehörige Pressemitteilung der Landesregierung
Veranstaltungsstufenplan des Landes
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung