Landesregierung hat Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen - gültig vom 4. bis 18. Januar 2022

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 3. Januar 2022 Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und eine konsolidierte Lesefassung veröffentlicht, die mit Änderungen vom 17. und 23. Dezember 2021 sowie vom 3. Januar 2022 seit dem 4. Januar 2022 in Kraft ist und zunächst bis einschließlich 18. Januar 2022 Gültigkeit hat.

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Die Kontaktbeschränkungen von maximal zehn Personen gelten auch im öffentlichen Raum. Dies betrifft den Sport n i c h t.
  • Die maximale Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen wird auf 50 (Innenbereiche) bzw. 100 (Außenbereiche) begrenzt. Im Ausnahmefall beträgt die Obergrenze 1.000.

Allgemeine Empfehlungen zur Hygiene; Kontaktbeschränkungen  

§ 2 Abs. 4 der Landesverordnung regelt, dass bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken die Zahl der Personen ab 14 Jahren auf 10 begrenzt ist. Diese Beschränkung galt bisher nur im privaten Raum. Jetzt gilt diese Beschränkung auch im öffentlichen Raum, d.h. außerhalb der Wohnung und des dazugehörenden Gartens.

Nach § 11 Absatz 1 findet diese Einschränkung auf die Sportausübung keine Anwendung. Den organisierten Sport betrifft daher diese Regelung nicht.  

Mund-Nasen-Bedeckung

Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind weiterhin die Hinweise gemäß § 3 Absatz 3 der Landesverordnung sichtbar auszuhängen  und  nun um die Empfehlung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, zu ergänzen.

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen

§ 5 Abs. 1a der Landesverordnung regelt, dass Veranstaltungen mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden Gästen innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 zeitgleich anwesenden Gästen außerhalb geschlossener Räume unzulässig sind. Ausgenommen sind Veranstaltungen, bei denen sich die zeitgleich anwesenden Gäste überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben  (beispielsweise Konzerte, Vorträge, Lesungen usw.). Dort gilt eine Obergrenze von 1.000 zeitgleich anwesenden Gästen, die allerdings eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Diese Vorgaben gelten gemäß §11 Absatz 4 der Landesverordnung auch für Zuschauerinnen und Zuschauer beim Training oder bei Sportwettbewerben.  Das Anfeuern von Teams oder Sporttreibenden ist, anders als das bloße Klatschen, jedoch kein passives Verhalten.

Wichtige Links

Aktuelle Landesverordnung:

Dazugehörige Pressemitteilung des Landes

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung