Landesregierung hat am 8. Februar Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen - gültig bis zum 2. März 2022

Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung hat am 8. Februar 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Seit dem 9. Februar gelten die bereits in der Vorwoche angekündigten Änderungen im Einzelhandel, der Gastronomie, usw.. Die neue Verordnung ist gültig bis zum 2. März 2022.

Die den Sport betreffenden Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Für die Gastronomie entfällt die bisherige Sperrstunde. Alle anderen Regelungen (2G-Plus und Maskenpflicht in Innenbereichen) bleiben bestehen.
  • Für Veranstaltungen gelten neue maximale Zuschauerzahlen.

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen

Innerhalb geschlossener Räume können unter Einhaltung der 2G-Regel grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind weitere 3.500 und damit insgesamt maximal 4.000 Gäste zulässig – dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen.

Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn

- die Gäste feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.

- die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.

- die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 30 Prozent ausgelastet ist.

Beispiel: Eine Halle bietet 10.000 Sitzplätze. 30 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 2.850. Es dürfen 500 + 2.850 Personen, also insgesamt 3.350 teilnehmen.

Auch außerhalb geschlossener Räume können grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind insgesamt maximal 10.000 Gäste zulässig – auch dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen. Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn

- die Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.

- die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.

- die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 50 Prozent ausgelastet ist.

Beispiel: Ein Stadion bietet 10.000 Plätze. 50 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 4.750. Es dürfen 500 + 4.750 Gäste, also insgesamt 5.250 teilnehmen.

 In jedem Fall – innen wie außen – müssen entsprechende Hygienekonzepte erstellt werden. Innerhalb geschlossener Räume gilt für alle Gäste Maskenpflicht ebenso bei Veranstaltungen in Außenbereichen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die allgemeinen Anforderungen bei Veranstaltungen (§ 3) müssen ebenfalls weiterhin berücksichtigt werden.

Vereinsgastronomie

Für die Vereinsgastronomie gilt weiterhin § 7 (Gaststätten) der LVO.

Auch Vereinsheime/Clubhäuser müssen nun nicht mehr zwischen 23 Uhr bis 5 Uhr geschlossen werden. Die Sperrstunde entfällt.

Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung

Dazugehörige Pressemitteuling des Landes

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung