Landesregierung hat neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen - gültig vom 15. Januar bis 8. Februar 2022

Das Gesundheitsministerium des Landes hat am 14. Januar 2022, einen neuen Erlass zu Absonderungsregelungen herausgegeben - gültig ab dem 15. Januar 2022. Sie sind auf Grundlage der bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung angepasst worden. Die vorgesehenen Ausnahmen gelten auch im Hinblick auf die Regelungen in der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes.

Gilt die 2G-Plus-Regel, so waren schon bisher Menschen mit einer Auffrischungsimpfung von der Testpflicht bei 2G-Plus-Settings befreit. Diese Befreiung wird nun auf weitere Gruppen ausgedehnt und hat auch Auswirkungen auf den organisierten Sport.

Hier finden Sie die aktualisierte Übersicht für Sportvereine in Schleswig-Holstein über die Anwendung der 2G-Plus-Regel für Sportstätten (indoor)

Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht des Gesundheitsministeriums über das richtige Verhalten bzw. Vorgehen beim Auftreten von Symptomen einer COVID-19-Infektion.  

Hier finden Sie die dazugehörige Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums.

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 11. Januar 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 12. Januar 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 08. Februar 2022.

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Grundsätzliche Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Innenräumen und eine Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken.
  • Sportwettbewerbe mit mehr als 50 Sportlerinnen und Sportler innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.
  • Generell gilt beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahre die 2Gplus-Regel, wie auch für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.
  • 2Gplus-Regel und Sperrstunde in der Gastronomie (23 bis 5 Uhr).
  • Ausnahmen von der Testpflicht bei 2Gplus:
  • Für Personen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“) entfällt die zusätzliche Testpflicht sofort. Als „geboostert“ gelten im Sinne der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (SchAusnahmV) Personen, die nach ihrer Grundimmunisierung durch zwei Impfungen bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben – Ausnahme Johnson & Johnson (eine Impfung plus Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff).
  • Kinder bis zur Einschulung.
  • Minderjährige, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes in der Schule getestet werden.

Derzeit wird die entsprechende Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes überarbeitet – voraussichtlich treten Änderungen und Konkretisierungen am kommenden Sonnabend (15. Januar) in Kraft, die weitere Personengruppen den Menschen mit Boosterimpfung gleichstellen, z.B. Menschen mit erst kürzlich vorgenommener Zweitimpfung oder Menschen mit Kombination aus Genesung und vollständiger Impfung. Die Landesregierung beabsichtigt, diese dann auch kurzfristig in Schleswig-Holstein in der Corona-Bekämpfungsverordnung umzusetzen.

Sportausübung Innenraum/indoor

  • Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

    • Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.
    • Kinder bis zur Einschulung,
    • Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
    • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
      Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.
    • Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.

Altersübergreifende Sportangebote (z.B. Eltern-Kind-Turnen)

Variante 1: Sorge- und Umgangsberechtigte nehmen aktiv am Sport teil: 2Gplus

Variante 2: Sorge- und Umgangsberechtigte sind Begleitung: 3G mit Mund-Nasen-Bedeckung

Übungsleitende

Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, wird weiterhin eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel eingeräumt. Selbstverständlich darf auch dieser Personenkreis keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

Anmerkung: Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 Euro pro Jahr (ÜL-Pauschale) gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählen auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.

Sportwettbewerbe

Wettbewerbe mit mehr als 50 Sporttreibenden innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Hierzu zählen auch Sportfeste und sog. Freundschaftsspiele. Die Zuschauerinnen und Zuschauer sind auf diese Teilnehmerbegrenzung nicht anzurechnen.

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.

Schutzimpfung / Testpflicht

Eine Übersicht zum Thema 2Gplus-Regel und zur Testpflicht finden Sie hier.

Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

§ 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.

Hygienekonzept

  • Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

- Sportausübung (indoor)

- Sportwettbewerben (indoor und outdoor)

- Veranstaltungen

Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen

Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.

Für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen (Duschen, Umkleiden) gelten folgende Anforderungen:

  • es finden die Zugangsregelungen aus § 11 Absatz 2a Nummer 1 bis 4 entsprechende Anwendung und (2Gplus sowie die weiteren Ausnahmen)
  • es ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt.

Registrierung mit Corona-Warn-App möglich

Einrichtungen mit Publikumsverkehr (somit auch Sportstätten) müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen

Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend. Somit gelten für Zuschauende die in § 5 bezeichneten Obergrenzen.

Für Veranstaltungen im Innenraum max. 50 und im Außenbereich max. 100.

Ausnahme: Es gilt die Obergrenze von 500 (innen und außen), wenn sich die zeitgleich anwesenden Personen überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben. Das Anfeuern von Teams oder Sporttreibenden ist, anders als das bloße Klatschen, jedoch kein passives Verhalten.

Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 Zuschauende und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Zuschauende eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

Es gelten die Regelungen gemäß § 5 mit den dort genannten Obergrenzen. Innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmende eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Eingelassen werden dürfen nur Teilnehmende, die i.S. von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, oder die weiteren Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 Ziffern 2-4 erfüllen.

Bei Zusammenkünften, die aus geschäftlichen Gründen erforderlich sind, haben auch i.S. von § 2 Nr. 6 SchAusnahmV getestete Teilnehmende Zutritt (§ 5a Absatz 2 Ziffer1). Hierzu zählen z. B. Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen.

Außerschulische Angebote

Bis auf weiteres ist Sportunterricht nur eingeschränkt möglich, außerschulische Nachmittagsangebote werden ganz ausgesetzt.

Vereinsgastronomie

Für die Vereinsgastronomie gilt weiterhin § 7 (Gaststätten) der LVO.

Auch Vereinsheime/Clubhäuser müssen zwischen 23 Uhr bis 5 Uhr geschlossen werden.

Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung

Dazugehörige Pressemitteilung des Landes

FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Änderungsverordnung zur SchAusnahmV