Das Thema Impfen beschäftigt aktuell viele Menschen und sorgt auch beim Landessportverband für zahlreiche Anfragen bezüglich einer möglichen Impfung für ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Freiwilligendienstleistende der Sportvereine in Schleswig-Holstein. Dem LSV ist es wichtig, die Fakten und die Verfahren darzustellen, wie sie uns aktuell bekannt sind und wie wir sie zum jetztigen Zeitpunkt bewerten.
Sachstand (Stand 4. Mai 2021):
- Laut Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV des Bundes, § 4, Absatz (1) Ziffer 8 haben folgende Personen mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung (Prioritätengruppe 3):
„Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe (...) tätig sind,“
- Davon erfasst sind auch Personen, welche in Einrichtungen und Diensten der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (§§ 11-13 SGB VIII) im Sport tätig sind, da dies nach § 2 Abs. 2 SGB VIII Leistungen der Jugendhilfe sind.
- Unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Allgemeines/Impfzentren/impfzentren_node.html befindet sich folgende Erläuterung zum Verfahren in Schleswig-Holstein:
„Eine Öffnung für die Prioritätengruppe 3 ist für Impfungen ab dem 10. Mai vorgesehen. Gebucht werden können diese Termine ab dem 6. Mai. Eine gesonderte Priorisierung innerhalb der Prioritätengruppe 3 ist nicht vorgesehen. Sobald die Nachweisdokumente für die Impfberechtigung der Prioritätsgruppe 3 zur Verfügung stehen, können Sie diese rechts unter „Download Dokumente“ zum Herunterladen finden.“
- Das Land Schleswig-Holstein hat dort am Nachmittag des 30. April 2021 ein entsprechendes Formular für die Prioritätengruppe 3 als PDF-Datei bereitgestellt! Nur dieses Dokument wird in den Impfzentren als Nachweis anerkannt.
Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/_Informationen_Impfzentren/Download-Dokumente.html
Titel: „Bestätigung der Berechtigung zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS CoV-2 – gemäß Impfverordnung § 4 Impfung mit erhöhter Priorität“
- Wir gehen davon aus, dass die o.g. Tätigkeit durch den für den Einsatz verantwortlichen Sportverein als Träger der Kinder- und Jugendhilfe auf diesem Formular bescheinigt und vertreten werden muss.
- Auch für Freiwilligendienstleistende im Sport ist die jeweilige Einsatzstelle als formaler und für den Einsatz verantwortlicher Arbeitgeber im Freiwilligendienst hierfür zuständig.
Wir bitten um Verständnis, dass die oben genannten Ausführungen lediglich eine Beschreibung des aktuellen Sachstandes sind. Aussagen dazu, wie die persönlichen Voraussetzungen, die Art der angegebenenTätigkeit mit Kindern und Jugendlichen (insbesondere ehrenamtliches Engagement) und die ausgefüllten Formulare seitens der Impfverantwortlichen vor Ort geprüft und akzeptiert werden, können vom LSV nicht getroffen werden.