Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 17. August 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 23. August 2021 in Kraft und ist gültig bis zum 19. September 2021!
Grundsätzlich gilt:
- Bei der Sportausübung im Innenbereich wird die Testpflicht eingeführt.
Sportausübung Innenraum/indoor:
- Obergrenze Teilnehmende:
- Die Obergrenze entfällt.
- Erwachsene, Kinder und Jugendliche:
- Testpflicht für Erwachsene,
- Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Lebensjahres,
- Testpflicht entfällt für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schulbescheinigung die regelmäßige Testung nachweisen. Das Bildungsministerium wird in Kürze für die Schulen eine Musterbescheinigung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.
Sport im Außenbereich/outdoor:
- Obergrenze Teilnehmende:
- Die Obergrenze entfällt.
Schwimm- und Freibäder:
- Erwachsene, Kinder und Jugendliche:
- Testpflicht für Erwachsene,
- Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Lebensjahres,
- Testpflicht entfällt für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schulbescheinigung die regelmäßige Testung nachweisen. Das Bildungsministerium wird in Kürze für die Schulen eine Musterbescheinigung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.
Fitnessstudios:
- Erwachsene, Kinder und Jugendliche:
- Testpflicht für Erwachsene,
- Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Lebensjahres,
- Testpflicht entfällt für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schulbescheinigung die regelmäßige Testung nachweisen. Das Bildungsministerium wird in Kürze für die Schulen eine Musterbescheinigung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.
Hygienekonzept/Kontaktdaten
- Bei der Sportsausübung in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten der Teilnehmenden sowie der Besucherinnen und Besucher sind zu erheben.
- Bei Sportwettbewerben ist generell ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmenden sind zu erheben.
- In Freibädern ist ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten sind zu erheben.
- Verantwortlich ist der Veranstalter.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
- Gültig sind
- Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
- Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
- Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
- Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).
Vollständig geimpft/genesen
- Vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden bei festgelegten Gruppengrößen mitgezählt.
- Lediglich bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten (z.B. Beerdigungen o.ä.) bleibt die Zahl bei der Ermittlung der Teilnehmenden unberücksichtigt. Für den Sport gilt diese Regelung laut Bundesverordnung somit nicht (SchAusnahmV)!
Datenschutz
- Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
- Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!
Zuschauerinnen und Zuschauer
- Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gelten die §§ 5 bis 5d der LVO.
- Die Art der Veranstaltung richtet sich nach dem für die Zuschauerinnen und Zuschauern vorgegebenen Veranstaltungsrahmen.
- Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauer sind nur zulässig, wenn die Höchstkapazität der Sportanlage höchstens zur Hälfte ausgelastet ist.
- Veranstaltungen mit mehr als 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer sind unzulässig.
Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (§ 5a)
(Veranstaltungen auf Einladung, z.B. Stehempfänge, Jubiläen, Sommerfeste, etc.)
- Teilnehmende haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Es besteht im Innenbereich Testpflicht.
Veranstaltungen mit Marktcharakter (§ 5b)
(Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmenden, z.B. Flohmärkte)
- Es gilt weiterhin, dass die Zahl der gleichzeitig anwesenden Teilnehmenden auf eine Person je 7 m² begehbare Fläche zu begrenzen ist.
- Es besteht im Innenbereich Testpflicht
- Teilnehmende haben innerhalb geschlossener Räume eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
- Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist auch durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
- Alkoholkonsum und Ausschank sind innerhalb geschlossener Räume erlaubt.
Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5c)
(z.B. Sitzungen, Zuschauende bei Sportwettkämpfen, etc.)
Innenraum/indoor und Außenbereich/outdoor (Sitzplätze)
- Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind ohne Personenbegrenzung möglich.
- Es besteht im Innenbereich Testpflicht
- Das Abstandsgebot gilt bei Teilnehmenden nicht, wenn nicht mehr als die Hälfte der Sitzplätze besetzt wird, eine Platzierung im Schachbrettmuster erfolgt und alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen soweit diese sich nicht auf festen Sitzplätzen außerhalb geschlossener Räume aufhalten.
- Innenraum/indoor: Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auf den sog. Verkehrsflächen (z. B. Gänge, Flure, etc.).
Innenraum/indoor und Außenbereich/outdoor (Stehplätze)
- Das Abstandsgebot gilt nicht, wenn der Veranstalter gewährleistet, dass
- nicht mehr als 25% der Stehplätze besetzt werden
- eine Gruppe (max. 25 Personen gem. § 2 Abs. 4) sich nicht mit weiteren Gruppen vermischt
- alle Teilnehmenden eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen und
- die Nahrungsaufnahme (auch trinken) und das Rauchen während des Aufenthaltes am Stehplatz untersagt ist.
- Es besteht im Innenbereich Testpflicht.
Veranstaltungen ohne Abstandsgebot (im Innenraum und Außenbereich) (§ 5d)
(offene Veranstaltungen ohne Einladung, z.B. Tag des Sports, Dorf- und Stadtteilfeste, etc.)
- Das Abstandsgebot gilt nicht.
- Diese Veranstaltungen sind von der zuständigen Behörde (zumeist das zuständige Gesundheitsamt) genehmigungspflichtig.
- Es gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:
- Es dürfen nur getestete Personen teilnehmen (§2 Nr. 6 SchAusnahmV)
- Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung.
- Das Hygienekonzept nach § 4 Abs. 1 muss zusätzlich enthalten:
- Begrenzung Alkoholausschank
- Steuerung des An- und Abreiseverkehrs
- Das Einhalten der Voraussetzungen ist durch eine angemessene Anzahl an Ordnungskräften sicherzustellen.
- Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume sind der Ausschank und Verzehr von Alkohol unzulässig.
Wichtige Links:
Aktuelle Landesverordnung
Dazugehörige Pressemitteilung der Landesregierung
Veranstaltungsstufenplan des Landes
FAQ-Seite der Landesregierung
Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung