Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die Sportvereine in der Corona-Pandemie mit weiteren 2,5 Millionen Euro. Jetzt sind die konkreten Vorgaben online. Am 16. Dezember hat das Land die Richtlinie, die am 4. Januar 2021 in Kraft tritt, veröffentlicht. Diese und die Antragsunterlagen finden Sie bereits jetzt hier:
Auch die FAQ´s auf unserer Corona-Unterseite werden schnellstmöglich aktualisiert.Sie sind hier zu finden. Nachfolgend erhalten Sie nützliche Informationen zum Programm sowie einige Hinweise baisierend auf den den Erfahrungswerten aus dem im Frühjahr 2020 durchgeführten Antragsverfahren:
- Das Land hat 2,5 Mio. Euro hat das Land zur Verfügung gestellt.
- Die "neue" Richtlinie des Landes basiert auf der bewährten Richtlinie aus dem Frühjahr 2020.
- Kein "Windhund-Verfahren", sondern ein Stichtagsverfahren. Die Anträge werden nach dem 26. Februar 2021 (Ende der Antragsfrist) bearbeitet.
- Zeitraum zur Darstellung des Liquiditätsengpasses: 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 (Prognose). Jetzt also sechs Monate - gegenüber drei Monate aus dem ersten Soforthilfe-Programm.
- Sollte ein Verein/Verband bereits zum Belegen des Liquiditätsengpasses für die Soforthilfe Sport des Landes aus dem Frühjahr Monate aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 herangezogen haben, kann er statt dieser Monate zum Belegen des Liquiditätsengpasses Monate aus dem Zeitraum April bis September 2020 heranziehen, wenn diese/r Monat/e nicht bereits im ersten Antrag angegeben worden sind.
- Die maximale Höhe der Förderung gegenüber dem letzten Programm beleibt unverändert (z.B. 15 Euro je Mitglied bei den Vereinen und keine Verdoppelung wegen Verlängerung des Antragszeitraumes)
- Grundlage für die Mitgliederzahlen ist die Bestandserhebung LSV per 1. Januar 2020.
- Bei Überzeichnung des zur Verfügung stehenden Antragsvolumens erfolgt eine prozentuale Verteilung (Beispiel: 5,0 Mio. Euro bestätigtes Antragsvolumen bei 2,5 Mio. Euro Mittel = 50 Prozent Verteilung bei allen Antragstellern)
- „Liquide Eigenmittel/freie Rücklagen“ im Antrag: Hier wird nicht der Kontostand abgefragt, sondern die tatsächlichen freien Rücklagen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Sofern Mittel zweckgebunden sind, z.B. anstehende Investitionen oder Anschaffungen angespart wurden, sind diese hier nicht zu benennen. Wichtige Bitte an die Vereine und Verbände: Legen Sie bitte bei Ihren eigenen Unterlagen zu dem Antrag, die bei Ihnen verbleiben, eine kurze Dokumentation zu den Zweckbindungen ab.
- Die Tabelle Einnahmen/Ausgaben ist unbedingt auszufüllen. Hier geht es um die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum und nicht um Einnahmeausfälle (diese spiegeln sich ja in den geringeren Einnahmen wider). Die Einnahmen und Ausgaben sind dabei i.d.R. nicht in einer Position, sondern grob sachlich zu unterteilen, damit erkennbar ist, was sich dahinter verbirgt (z.B. Einnahmen: Mitgliedsbeiträge, Kursgebühren, Mieten, Spenden, etc.; Ausgaben: Personalkosten, Mieten, Betriebskosten). Eine Position Sonstiges sollte nur einen kleinen Anteil ausmachen, da sie für die Prüfung des Antrages nicht nachvollziehbar ist.
- Bitte vergessen Sie den Vereinsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der Unterzeichner nicht!
- Wichtiger Hinweis: Fehlende Unterlagen führen zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung durch das Land!
Bitte die Anträge frühestens ab dem 4. Januar 2021 an das Land einreichen. Für Fragen, die nicht durch die FAQ´s auf der Corona-Unterseite der LSV-Homepage geklärt werden können, wird der LSV ab dem 5. Januar 2021 ein Team zur Beantwortung Ihrer Fragen bereitstellen. Dieses Team erreichen Sie ab dem o.g. Zeitpunkt über corona(at)lsv-sh.de (Bitte vorrangig nutzen!) oder telefonisch über die Rufnummer 0170-6362835.