Transparenzregister- aktueller Stand

Bundesweit werden aktuell vom Bundesanzeiger Verlag Gebührenbescheide für die Führung des Transparenzregisters an Vereine verschickt. Den DOSB aber auch den Landessportverband Schleswig-Holstein  haben zahlreiche Anfragen hierzu erreicht. Die Verlinkungen zu den nachfolgend angeführten Gesetzen und Verordnungen finden Sie am Ende dieses Textes.

Die EU hat mit der 4. Geldwäscherichtlinie den Mitgliedstaaten vorgegeben, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass alle juristischen Personen des Privatrechtes ihre wirtschaftlich Berechtigten mittels eines zentralen Registers des jeweiligen Mitgliedstaates elektronisch transparent machen müssen. Auch Vereine gehören zu solchen juristischen Personen des Privatrechts und sind deshalb von dieser Richtlinie betroffen. Die Vorgaben der EU wurden in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) und die Schaffung des zentralen Transparenzregisters im Jahre 2017 umgesetzt.

In das Transparenzregister wird der sogenannte wirtschaftlich Berechtigte, d.h. bei einem e.V. der Vorstand nach § 26 BGB, eingetragen. Für das Transparenzregister sind die erforderlichen Daten des e.V. und des Vorstands elektronisch im Vereinsregister abrufbar. Dafür erhebt der Bundesanzeiger Verlag, der das Transparenzregister führt, von den Vereinen nach § 20 GWG Gebühren. Die Gebühren sind in der Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geregelt.

Der DOSB hat dem Landessportverband Informationen zu den am häufigsten gestellten Fragen übermittelt, die wir hier aufführen:

Sind die aktuell vom Bundesanzeiger Verlag für den Zeitraum 2017 bis 2019 versandten Gebührenbescheide rechtmäßig?

Ja, die Gebührenbescheide sind rechtmäßig und haben keinen betrügerischen Hintergrund. Der DOSB hat Ende 2019 erreicht, dass das Bundesministerium für Finanzen für gemeinnützige Vereine der Möglichkeit einer Gebührenbefreiung auf Antrag zugestimmt hat. Diese Regelung galt ab dem 1. Januar 2020. Eine rückwirkende Befreiung war leider ebenso wenig erreichbar wie eine generelle Befreiung ohne Antragstellung. Somit ist der Bundesanzeiger Verlag berechtigt, die Gebühren für die Jahre 2018 und 2019 über jeweils 2,50 Euro und für das Jahr 2020 über 4,80 Euro zu erheben. Auch der zum Teil geltend gemachten halben Jahresgebühr für 2017 kann nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden, da für diese Gebühr – abweichend von § 195 BGB – eine vierjährige Verjährungsfrist gilt (§ 13 Absatz 3 Satz 2 BGebG).

Kann auch nun noch ein Antrag auf Gebührenbefreiung für das Jahr 2020 gestellt werden?

Dies ist leider nicht mehr möglich, da die Gebührenbefreiung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 TrGebV an eine Antragstellung bis zum Ende des Jahres gebunden ist.

Muss der Antrag auf Gebührenbefreiung jedes Jahr erneut gestellt werden?

Dies ist nicht der Fall. Die Dauer der Gebührenbefreiung richtet sich nach der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, die der Verein bei der Antragstellung vorgelegt hat.

Beispiele:

• Der Verein hat für 2020 erfolgreich Gebührenbefreiung beantragt und dabei als Nachweis einen Freistellungsbescheid vorgelegt, der 2018 ausgestellt ist. Einen neuen Bescheid erhält er von seinem Finanzamt somit in der Regel 2021. Einen rechtzeitigen Eingang unterstellt, könnte er für seinen auf 2021 bezogenen Antrag diesen neuen Bescheid vorlegen und müsste in den Jahren 2022 und 2023 keinen erneuten Antrag stellen.

• Der Verein hat für 2020 erfolgreich Gebührenbefreiung beantragt und dabei als Nachweis einen Freistellungsbescheid vorgelegt, der 2019 oder 2020 ausgestellt ist. Einen neuen Bescheid erhält er von seinem Finanzamt somit in der Regel erst 2022 oder 2023. Bis dahin kann er keinen aktuelleren Nachweis über seine Gemeinnützigkeit vorlegen als bei der letztjährigen Antragstellung und müsste daher auch erst dann für die drei folgenden Jahre erneut die Gebührenbefreiung beantragen.

Für den Antrag auf Gebührenbefreiung empfiehlt der Bundesanzeiger Verlag die Antragstellung über seine Homepage. Hierfür genügt im ersten Schritt eine sogenannte Basis-Registrierung: https://www.transparenzregister.de/treg/de/registrieren;jsessionid=2D47756252FB57280DA44823BCFF8F1A.app11?0

Die E-Mail-Adresse gebuehrenbefreiung(at)transparenzregister.de besteht weiterhin. Einige Vereine berichten jedoch von Problemen bei der Nutzung.

Erhalten Vereine, die einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, einen Bescheid des Bundesanzeiger Verlags? 

Nach Auskunft des Verlags erhält jeder Verein, der einen Antrag gestellt hat, nach Vorlage aller (ggf. nachgeforderter) Unterlagen eine Bestätigung, dass er keiner Gebührenpflicht unterliegt. Daraus soll auch hervorgehen, bis wann die Befreiung gilt.

Kann das Transparenzregister von Vereinsvertretern zur Überprüfung, ob diese zur Antragstellung berechtigt sind, die Vorlage des Personalausweises verlangen?

Ist dies mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vereinbar?

Nach § 4 Abs. 2 S. 2 TrGebV muss der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung seine Identität und seine Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen, belegen. Geeigneter Nachweis für die Berechtigung ist bei einem handelnden Vorstand zum Beispiel ein aktueller Vereinsregisterauszug, aus dem sich die Stellung als Vorstand ergibt. Sofern nicht der gesetzliche Vertreter handelt, muss eine entsprechende Vollmacht vorgelegt werden. In beiden Fällen ist die Identität des Antragstellers gemäߧ 4 Absatz 2 Satz 3 TrGebV i.V.m. § 3 TrEinV nachzuweisen. Hierzu reicht der Auszug aus dem Vereinsregister nicht aus, dieser Auszug bzw. die Vollmacht dienen lediglich dem Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung. Die elektronische Übermittlung einer unbeglaubigten Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises ist nach der o.g. gesetzlichen Regelung zum Zwecke der Identifizierung ausreichend. Bei der Antragstellung über die Homepage des Bundesanzeiger Verlages ist die verschlüsselte Datenübertragung nach dessen Angaben sichergestellt.

Kann der Antrag auch mit einem Brief gestellt werden?

Nein. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TrGebV kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu muss die registerführende Stelle nach § 4 Absatz. 1 Satz 2 TrGebV entweder eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung stellen.

Was ist bei der Antragstellung noch zu beachten?

Der Bundesanzeiger Verlag hat auf zwei Punkte hingewiesen, die bei der Bearbeitung häufig zu Problemen führen:

• Vereine geben ihren Namen nur abgekürzt an. Wenn der „Turn-und Sportverein Musterstadt“ sich unter „TuS Musterstadt“ anmeldet, gibt es zwar kaum „Identifikationsprobleme“. Anders sei dies jedoch bei Großstädten, in denen mehrere Vereine mit ähnlichen Namen existieren und dann Abkürzungen der Städtenamen und oder der Ortsteile vorgenommen würden.

• Es gibt Abweichungen zwischen dem im Vereinsregisterauszug eingetragenen Vor-stand und den als Vorstand unterzeichnenden Antragstellern.

Beides kann zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen.

Wie ist es zu erklären, dass Vereine nach der Antragstellung über die E-Mail-Adresse des Transparenzregisters eine Nachricht erhalten, in der sie zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden, die dem Antrag bereits als Anlage beigefügt waren?

Es handelt sich um eine automatisch generierte Eingangsbestätigung, die jeder Antragsteller unabhängig vom Umfang der bereits eingereichten Unterlagen erhält: Sollten noch Unterlagen fehlen, setzt sich der Bundesanzeiger Verlag mit dem betroffenen Verein in Verbindung.

Wohin können sich Vereine bei Fragen oder Beschwerden wenden?

Ansprechpartner für die gesetzlichen Grundlagen ist das Bürgerreferat des Bundesministeriums der Finanzen: buergerreferat(at)bmf.bund.de (Telefon: 030 / 18682 3300; Fax: 030 / 18682 3260)

Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen für die Führung des Transparenzregisters und die Prüfung der Anträge auf Gebührenbefreiung ist die hiermit vom BMF beliehene Bundesanzeiger Verlag GmbH service(at)transparenzregister.de (Je nach Thema gibt es unterschiedliche Telefon-Durchwahlen, die der Startseite der Homepage www.transparenzregister.de zu entnehmen sind).

Als LSV- Ansprechpartnerin steht Ihnen Frau Maren Koch zur Verfügung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf unter: maren.koch(at)lsv-sh.de.

Angeführte Gesetze und Verordnungen:

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz -GwG)

Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)

Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (TrEinV)

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG)