Weitere Informationen zur aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung

Aufgrund zahlreicher telefonischer und schrifticher Anfragen in der LSV-Geschäftsstelle möchten wir Ihnen zur aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung (gültig bis 6. Juni 2021) Sie mit weiteren  Informationen versorgen, die zur Klärung offener Fragen beitragen können

Geimpft / Genesen / Getestet
Quelle: Land Schleswig-Holstein

Welche Voraussetzungen gelten für das Sporttreiben?

Bei der jeweils zulässigen Zahl der Teilnehmenden werden vollständig geimpfte (mindestens zwei Wochen Abstand zur letzten erforderlichen Impfung) und genesene Personen mit entsprechendem Nachweis nicht mitgezählt. Sie erhöhen die Zahl der Teilnehmenden nicht.

Welche Personen gelten als vollständig geimpft oder genesen?

Dazu gehören:

- Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen (seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung sind mindestens 14 Tage vergangen).

- Personen, bei denen mittels eines PCR-Tests eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wurde, die mindestens 28 Tage sowie maximal 6 Monate zurückliegt.

- Personen, die von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind und einmalig eine Impfstoffdosis erhalten haben (seit der Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen).

Wie kann der Impfstatus bzw. Genesenenstatus nachgewiesen werden?

Impfstatus:

Der Nachweis des Impfstatus wird durch Vorlage des Impfausweises oder einer Impfbescheinigung erbracht. Im Impfausweis erkennen Sie eine erfolgte Impfung daran, dass in der Spalte "Impfung gegen" SARS-CoV-2 oder COVID-19 eingetragen ist und rechts daneben ein Aufkleber für die Art der Impfung aufgeklebt ist. Teilweise ist nur der Aufkleber vorhanden. Die Bezeichnung lautet derzeit je nach Impfstoff entweder BioNTech/Pfizer (Comirnaty), Moderna (COVID-19 Vaccine Moderna), Vaxzervria (AstraZeneca) oder Janssen (Janssen-Cilag, Johnson und Johnson). Für einen vollständigen Impfschutz sind für die ersten drei genannten Impfstoffe zwei Impfungen, also zwei Eintragungen, notwendig. Beim Impfstoff Janssen ist eine einmalige Impfung ausreichend.

Genesenenstatus – also bei einer überstandenen Coronavirus-Erkrankung:

Der Nachweis des Genesenenstatus wird durch ein positives PCR-Testergebnis mit Datumsangabe erbracht, das mindestens 28 Tage zurückliegt und nicht älter als 6 Monate ist.

Welche Anforderungen muss ein Corona-Test erfüllen, damit getestete Personen von Erleichterungen profitieren können?

Es kann ein Nachweis über einen Antigen-Schnelltest vorgelegt werden, der zum Beispiel in einer Teststation, in einer Apotheke, bei einem Arzt oder durch entsprechend ausgebildetes Personal in einem Betrieb gemacht wurde. Bei einem Antigen-Schnelltest darf das Testergebnis maximal 24 Stunden alt sein. Auch ein PCR-Test ist zulässig, hier darf das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein.

Mitgliederversammlungen / Jahreshauptversammlungen / Vorstandssitzungen

Auf Nachfrage im Sozialministerium des Landes wurde dem LSV mündlich folgende Auslegung zum § 5 c (Veranstaltungen mit Sitzungscharakter) und § 5 e (Ausnahmen) mitgeteilt:

Vorstandssitzungen und auch Gremiensitzungen (wie z.B. Ausschüsse etc.) sind in Präsenz auch in geschlossenen Räumen möglich, sofern diese „erforderlich“ sind. „Erforderlich“ ist jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff, für den es keine juristische Definition gibt. Der Verein/ Verband entscheidet daher selbst, ob die Sitzung erforderlich ist. Beispiele hierfür könnten sein: Vorbereitung von Entscheidungen, Klärung Personalia, Klärung Haushaltsfragen, etc. Selbstverständlich sollte jeder Verein/Verband die aktuelle Situation bewerten und prüfen, ob entsprechende Sitzungen auch digital durchgeführt werden können. Der LSV empfiehlt, aktuell auf Präsenzsitzungen zu verzichten.

Wettkämpfe im Amateursport

Quelle: Land Schleswig-Holstein

Welche Regelungen gelten für Sportwettbewerbe von Amateuren?

Die Durchführung von Amateurwettkämpfen (auch im Individualsport) ist nunmehr im Außenbereich wieder möglich. Folgende Rahmenbedingungen sind dabei einzuhalten:

1. zwischen den teilnehmenden Mannschaften muss stets der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden,

2. die einzelnen Mannschaften bestehen aus höchstens zehn Personen,

3. alle Teilnehmenden sind getestet,

4. insgesamt nehmen maximal 100 Personen an dem Wettbewerb teil (inklusive Trainer:innen und Betreuer:innen),

5. Zuschauer:innen haben keinen Zutritt.

Für die ausgeübte Sportart ist demnach entscheidend, dass die Mannschaftsmitglieder untereinander zwar keine Abstände einhalten müssen, zu den jeweils gegnerischen Mannschaften gilt jedoch das Abstandsgebot uneingeschränkt.

Für jeden Wettbewerb ist die:der jeweilige Veranstalter:in verpflichtet, ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Außerdem sind die Hygienevorgaben des Landes sowie der jeweiligen Fachverbände einzuhalten. Der:die Veranstalter:in muss die Kontaktdaten der Teilnehmenden erheben.

Eltern-Kind-Turnen

Bisher hat der LSV von der Landesregierung noch keine Antwort auf die Frage erhalten, ob 1 Kind und 1 Elternteil 1 Person sind oder 1 Haushalt. So ist die Umsetzung des „klassischen“ Eltern-Kind-Turnens im Moment leider schwierig, da ein freies Bewegen in der Halle nicht möglich ist. Pro Kind/Elternteil muss innerhalb geschlossener Räume eine Fläche von 80 m² eingeplant werden. So wäre „nur“ Sport am Platz möglich.

 

Wichtige Links

Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

FAQ-Seite der Landesregierung

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV