Die Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen hat auch Auswirkungen auf den Sport in Schleswig-Holstein und wirft viele Fragen zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes auf. Der Landessportverband Schleswig-Holstein ist ebenso wie die Dachorganisation des deutschen Sports, der DOSB, kein Kompetenzzentrum für Infektionskrankheiten. Daher ist es nicht möglich, fachlich allgemeingültige Vorgaben für alle Sporttreibenden, Sportvereine und/oder Sportveranstalter zu treffen. Die Gesamtsituation ist zudem äußerst dynamisch und verändert sich täglich.
Die Gesundheitsministerien auf Bundes- und Landesebene empfehlen, wo immer es möglich ist, auf soziale Kontakte zu verzichten. Kontaktreduzierende Maßnahmen tragen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik bei. Es besteht die Strategie, den Verlauf der Epidemie möglichst zu verlangsamen. Neben der Untersagung von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen erlassen Kreise oder kreisfreie Städte zunehmend auch eine Anzeigepflicht für Veranstaltungen mit deutlich geringeren Teilnehmerzahlen, um eine Risikoeinschätzung vornehmen zu können.
Für den Sport kann je nach Einzelfall das Absagen, das Verschieben oder die Umorganisation von Veranstaltungen oder dem Ehrenamtseinsatz als kontaktreduzierende Maßnahme gerechtfertigt sein, um die Ausbreitung des Coronavirus zu entschleunigen und die Risikominimierung zu unterstützen.
Wir empfehlen unseren Mitgliedern im Rahmen ihrer eigenen Vereins- oder Verbandsarbeit die Umsetzung von kontaktreduzierenden Maßnahmen zu prüfen.
Vereine und Verbände sollten sich daher bei Fragen zur Coronavirus-Problematik an die örtlichen Gesundheitsämter wenden.
Die Entscheidung über die Durchführung von Sportveranstaltungen ist im Einzelfall durch die in den Vereinen und Verbänden verantwortlichen Personen vor Ort zu treffen. Dabei ist der Erlass des Gesundheitsministeriums Schleswig-Holstein vom 10. März 2020 an die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte zu beachten, wonach Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen generell zu untersagen sind. Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (§ 28 Abs. 1). Die Absage von Großveranstaltungen und damit kontaktreduzierende Maßnahmen tragen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik bei. Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungsweges (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Ein besonderes Risiko besteht regelmäßig, wenn die Teilnehmeranzahl hoch ist.
In Bezug auf kleinere Veranstaltungen empfiehlt das Ministerium den Veranstaltern, diese selbst mit Blick auf die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit bei gleichzeitiger Betrachtung der Kriterien des Robert Koch-Instituts zu prüfen. Die Prüfung soll beinhalten: 1. Ist die Veranstaltung notwendig? 2. Ist die Veranstaltung verhältnismäßig? (Personengruppe, Beschaffenheit des Raumes, Vorerkrankte, Kontaktintensität…). Ziel sind auch hier kontaktreduzierende Maßnahmen.
Stand 13.03.2020
Nachfolgend finden Sie einige Links zu weiteren Informationsquellen zum Thema:
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Schleswig-Holstein:
Das jeweils zuständige Gesundheitsamt kann über den folgenden Link gefunden werden:
tools.rki.de/PLZTool/
Weitere Informationen werden auf den folgenden Seiten angeboten:
DOSB: www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/aktuelle-einschaetzung-zur-coronavirus-epidemie/
Robert Koch-Institut
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung / Infografiken mit Hygienetipps:
www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html