ab 01.07.2022: Neuerungen durch die Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) Schleswig-Holstein (2021)
Der schleswig-holsteinische Landtag hat den Gesetzesentwurf zur Neufassung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) beschlossen. Das neue Gesetz ist zum 17. Dezember 2021 in Kraft getreten.
Durch diese Neufassung des Gesetzes verpflichtet sich Schleswig-Holstein, die Klimaschutzziele zu verfolgen, die auf Bundesebene nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vereinbart wurden (siehe hier die Regelungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes).
Demnach sollen die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent und bis zum Jahr 2045 so weit gemindert werden, dass national Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird.
Nach dem Jahr 2050 sollen bundesweit zudem negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Die mit den Sektorzielen für 2030 im Bundes-Klimaschutzgesetz verbundenen prozentualen Minderungsraten in den Sektoren gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 sollen auch in Schleswig-Holstein erreicht und möglichst übertroffen werden.
Mit dem neuen EWKG nutzt das Land Schleswig-Holstein seinen Gestaltungsspielraum und verankert ein umfangreiches Maßnahmenpaket (klicken Sie hier, um zu den offiziellen Seiten des Landes SH zu gelangen):
Mehr Photovoltaik (PV) im Land
Um den Ausbau von Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung vor allem im schon bebauten Raum voranzutreiben, wird die PV-Installation auf geeigneten Dachflächen beim Neubau sowie bei Renovierung von mehr als 10 Prozent der Dachfläche von allen Nichtwohngebäuden (also auch Vereinsgebäuden) zum Standard gemacht (zudem wird bei Neuerrichtung größerer Parkplätze die gleichzeitige Installation von Photovoltaikanlagen über solchen Flächen zum Standard):
Beim Neubau sowie bei der Renovierung von mehr als 10% der Dachfläche von Nichtwohngebäuden ist eine Photovoltaikanlage zu installieren, wenn der Antrag auf Baugenehmigung ab dem 1. Januar 2023 eingeht. Es kann ersatzweise eine Solarthermieanlage errichtet werden.
Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung beheizter Wohn- und Nichtwohngebäude
Zudem ist eine Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien in der Wärmeversorgung des Gebäudebestandes eingeführt worden (eine vergleichbare Regelung für den Neubau gibt es bereits auf Bundesebene).
Konkret wird normiert, dass ab 1. Juli 2022 Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet sind beim Austausch einer Heizungsanlage in Gebäuden, die älter als 2009 sind oder bei einem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien (EE) zu decken:
- als EE gilt unter anderem solare Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Biomasse. Die Pflicht kann ebenso durch Anschluss an ein Wärmenetz (wenn mind. 15% EE-Anteil oder ein Dekarbonisierungsfahrplan oder ein Primärenergiefaktor von max. 0,7 besteht), sowie durch Bezugsverträge und grünen Wasserstoff erfüllt werden (eine anteilige Erfüllung kann durch einen gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan erfüllt werden).
Die genauen Vorgaben werden in einer Verordnung geregelt, die derzeit noch erarbeitet wird.
In dem Zusammenhang sind auch bereits geltende bundesrechtliche Regelungen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zu beachten, welche z.B. ein Betriebsverbot von Heizungen nach 30 Jahren enthalten (§ 72 GEG).
Darüber hinaus war in jüngster Zeit der Presse zu entnehmen, dass in Zukunft noch weitergehende Regelungen geplant sind:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 17.5.2022 einen „Arbeitsplan Energieeffizienz“ veröffentlicht und Regelungen angekündigt, wonach ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll.
Informationen zu Förderangeboten des Bundes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind auf folgender Internetseite zu finden:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html.
Energie-Lockdown für den Sport verhindern!
Nach dem pandemie-bedingten Lockdown drohen zur nächsten Heizperiode möglicherweise erneut dramatische Einschränkungen für den Sportbetrieb, sowohl bei den öffentlichen Sportstätten als auch für vereinseigene Anlagen, insbesondere wenn Gasheizungen betrieben werden. Die Energieversorgungskosten werden drastisch steigen, möglicherweise Versorgungsengpässe entstehen und so die Verantwortlichen für die Sportstätten zum Handeln zwingen!
Bereits jetzt sollten und müssen Maßnahmen ergriffen werden, die den finanziellen Kollaps vermeiden, die Schließung von Sportanlagen verhindern und mittel- und langfristige Lösungen vorbereiten.
Für den organisierten Sport in Deutschland nimmt sich der Deutsche Olympischer Sportbund (DOSB) in Abstimmung mit seinen Mitgliedsorganisationen des Themas an:
Der DOSB warnt eindringlich davor, in der sich abzeichnenden Energiekrise die Fehler aus der Corona-Pandemie zu wiederholen und Schwimmbäder und weitere Sportstätten erneut zu schließen.
„Der vereinsbasierte und gemeinwohlorientierte Sport ist wesentlich mehr als eine Freizeitaktivität. Er ist unverzichtbarer Teil der sozialen Daseinsvorsorge und erfüllt wichtige soziale und gesundheitsfördernde Funktionen für die Gesellschaft. Dies muss bei allen Entscheidungen zur Gas- und Wärmeversorgung berücksichtigt werden“, sagt der DOSB-Vorstandsvorsitzende Torsten Burmester.
Der DOSB fordert die Verantwortlichen in Bund, Ländern und Kommunen auf, für das Schwimmen lernen geeignete Bäder bzw. Wasserflächen so lange wie möglich geöffnet zu halten. Im weiteren Jahresverlauf gelte dies auch für Sporthallen.
Weiterführende Informationen unter dem Slogan: "Bewegungs- statt Wärmeinseln!" finden Sie hier.
FAQs: Energiekrise und Auswirkungen auf den Sport und erste Informationen und Handlungshinweise, die ständig aktualisiert werden finden Sie hier !
Ansatzpunkte für eine energetische Sanierung von Vereinliegenschaften - Leitfaden für erste Schritte zur Selbstanalyse
Die Gebäudesubstanz und die Energieversorgungsanlagen vieler vereinseigener Sportstätten befinden sich altersbedingt meist in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vereinskassen selten üppig gefüllt sind, um meist auch nur die notwendigsten Maßnahmen finanzieren zu können.
Die an dieser Stelle angebotenen Handlungsempfehlungen sollen dazu dienen, den Vereinen eine Vorgehensweise und die zunächst wichtigsten Ansatzpunkte für eine energetische Sanierung ihrer Anlagen aufzuzeigen und näher zu bringen. Vieles kann zunächst in Eigenregie und ohne hohen Finanzaufwand durchgeführt werden.
Finden sich durch die eigenen Aktivitäten Hinweise auf kosten- und planungsintensivere Maßnahmen, werden dann notwendige und hilfreiche Informationswege für das hinzuzuziehende Expertenwissen aufgezeigt.
Wir geben hiermit eine Hilfe zur Selbsthilfe, die jeder Verein zunächst in Eigenregie umsetzen kann. Damit können schon deutliche Erfolge für den Klimaschutz aber auch für die Schonung der Vereinskassen erzielt werden.
Bei aufwendigeren Planungen, exakten energetischen Berechnungen und der Recherche, welche Maßnahme genau durch welche Finanzierungshilfe umgesetzt werden kann, gelangen diese Handlungsempfehlungen an ihre Grenzen. Wir helfen aber dennoch weiter, in dem wir Hinweise geben können, wie Sie weiter vorgehen und wen Sie fragen können.
Hier gelangen Sie zu dem Leitfaden, der in Zusammenarbeit mit dem Schleswig-Holstein Energieeffizienz-Zentrum e.V. (SHeff-Z e.V.) der Gesellschaft für Energie und Klimaschutz Schleswig-Holstein GmbH (EKSH) erarbeitet wurde: