Ausgleich von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

Verluste aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wie dem Betrieb einer Gaststätte oder aus der Vermögensverwaltung, gefährden bei einem gemeinnützigen Verein die Gemeinnützigkeit, weil es grundsätzlich nicht zulässig ist, Mittel des ideellen Bereichs (z. B. Beiträge, Spenden, Zuschüsse) für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb z.B. zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden. Betreibt der Verein mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, sind die Ergebnisse zu saldieren, so dass der Verlust eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes unschädlich ist, solange in anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben entsprechend hohe Überschüsse erzielt werden.

Hat der Verein in den Vorjahren mit seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Gewinne erzielt, kann ein Verlust mit den Gewinnen der letzten sechs Jahre „verrechnet“ werden. Ein dann noch verbleibender Verlust führt auch noch nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Der Verein hat bis zum Ende des Jahres, das dem Verlustentstehungsjahr folgt, die Möglichkeit, die Körperschaft wieder Mittel in entsprechender Höhe zuzuführen. Diese Mittel dürfen nicht aus Zweckbetrieben, der Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen. Zulässig sind aber Umlagen und Zuschüsse, die zum Ausgleich des Verlustes bestimmt sind. Diese Zahlungen stellen jedoch keine steuerbegünstigten Spenden dar.

Begründet der Verein einen neuen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und kommt es in den ersten drei Jahren zu sog. Anlaufverlusten, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit, wenn innerhalt von drei Jahren nach den Verlustjahren Mittel zugeführt werden, soweit dem Verein durch die Verluste Mittel entzogen wurden. Diese Mittelzuführung kann durch Gewinne im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder entsprechende Umlagen oder Zuschüsse geschehen.

Auf jeden Fall ist der Vorstand bei Verlusten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verpflichtet, sofort zu handeln und für eine bessere Ergebnislage zu sorgen. Falls dies nicht erfolgversprechend ist, muss der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb aufgegeben werden, Vermögensgegenstände sind zu veräußern und die Erlöse sind zeitnah im ideellen Vereinsbereich zu verwenden.

Diese Regelungen zum Falle eines Verlustes im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gelten auch, wenn die Freigrenze von 35.000 Euro nach § 64 Abs. 3 AO nicht überschritten wird. Die Rechtsfolge des § 64 Abs. 3 AO bedeutet lediglich, dass eventuelle Gewinne nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.

Hat der Verein zulässigerweise eine freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO gebildet, kann das dort angesammelte Vermögen (wie ein Darlehen) dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Verfügung gestellt werden.

Für die Gemeinnützigkeit unschädlich sind „Abschreibungsverluste“. In diesen Fällen ist der Verlust nur entstanden, weil ein Wirtschaftsgut des steuerbegünstigten Bereichs zur besseren Kapazitätsauslastung und mit dem Ziel zusätzliche Mittel für den steuerbegünstigten Bereich zu beschaffen, teil- oder zeitweise für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt wurde. Die nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelten Verluste sind gemeinnützigkeitsrechtlich zu werten. Die Abschreibungen z.B. wären auch entstanden, wenn der Verein dieses Wirtschaftsgut ungenutzt gelassen hätte und bleiben bei der Beurteilung, ob mit der Vermietung des Wirtschaftsgutes gemeinnützkeitsschädliche Verluste erzielt werden, außer Betracht (OFD Cottbus vom 10. 9. 1996, DB 1996 S. 2004).

Steuerberater Reinhard Take
TAKE MARACKE & PARTNER

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Dieses Kapitel in "Wissen für die Praxis-powered by VIBSS" beschäftigt sich mit dem Thema "Vermögensverwaltung".