Vermögensbindungsklausel

In § 55 AO ist geregelt, dass bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf oder auf eine steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen ist. Die Vermögensbindung muss in der Satzung ausdrücklich geregelt sein. Die Satzungsklausel für die Vermögensbindung ist in der amtlichen Mustersatzung vorgegeben. In der Mustersatzung sind nur die aus steuerrechtlichen Gründen notwendigen Satzungsbestimmungen enthalten. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Mustersatzung in der Abgabenordnung verankert.

Dieses Kapitel in "Wissen für die Praxis-powered by VIBSS" beschäftigt sich mit dem Thema: "Satzungsgemäße Vermögensbindung nach § 61 Abgabenordnung".